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Zivilrecht

OGH: Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB

Die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 271 ABGB


Schlagworte: Kollisionskurator, Bestellung, gesetzlicher Vertreter, Interessenkollision


GZ 8 Ob 100/13h, 28.10.2013


 


OGH: Nach stRsp bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen.


 


Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.


 


Der Revisionsrekurs macht nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen den selben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei übergeht der Revisionsrekurs jedoch, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, weil die Mutter selbst am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB hier nicht verwirklicht sind, ist daher keineswegs unvertretbar. Dass die Mutter für die Minderjährigen jenen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, der auch die ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Großmutter vertritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die im Verfahren abgegebenen (bedingten) Erbantrittserklärungen.

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