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Zivilrecht

OGH: § 1096 ABGB – rückwirkende Minderung des Mietzinses durch Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit?

Eine rückwirkende Minderung des Mietzinses durch Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit mit späteren Mietzinsforderungen ist zulässig, soweit entsprechende Zinszahlungen nicht als konkludenter Verzicht auf das Mietzinsminderungsrecht anzusehen sind

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 1096 ABGB, §§ 1438 ff ABGB


Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsminderungsanspruch, Aufrechnung, außergerichtliche / prozessuale


GZ 5 Ob 57/13p, 06.11.2013


 


OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine rückwirkende Minderung des Mietzinses durch Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit mit späteren Mietzinsforderungen zulässig ist, soweit entsprechende Zinszahlungen nicht als konkludenter Verzicht auf das Mietzinsminderungsrecht anzusehen sind. Doch müsste der Mieter, der eine derartige außergerichtliche Aufrechnung anstrebt, auch eine Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst zur Schuldtilgung führt, wenn eine Aufrechnungserklärung hinzutritt.


 


Auch durch Erhebung einer prozessualen Aufrechnungseinrede, die als Schuldtilgungseinwand zu werten ist, kann eine Überzahlung infolge gegebener Mietzinsminderungsansprüche als rechtsgrundlose bzw irrtümliche Leistung zur Schuldtilgung führen.


 


Die Frage, ob die Beklagte eine derartige prozessuale Aufrechnungseinrede durch Vorlage einer Aufstellung ohne entsprechendes Prozessvorbringen und ohne Bezifferung der Höhe einer allfälligen Gegenforderung wirksam erhoben hat, was das Berufungsgericht verneinte, hängt nach stRsp von den Umständen des Einzelfalls ab. Fragen der Auslegung von Prozesshandlungen bilden, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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