Bei Beurteilung des Maßes der Beeinträchtigung (hier durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrund) sind die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen
§ 1096 ABGB, § 364 ABGB
GZ 5 Ob 57/13p, 06.11.2013
OGH: Die Zinsminderung des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein. Soweit die Beklagte Mängel im Inneren des Bestandobjekts geltend macht, die schon bei der Übergabe vorhanden waren, steht fest, dass sie schon vom Zeitpunkt der Übernahme des Bestandgegenstands an deren Behebung gefordert hat. Hinsichtlich der Bauarbeiten auf der Nebenliegenschaft ergibt sich die Kenntnis der Bestandgeberin schon daraus, dass sie nicht nur Eigentümerin dieser Nachbarliegenschaft ist, sondern auch die Bauarbeiten beauftragt hat.
Bei Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bestandobjekts zu einer bestimmten Verwendung sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Bei Beurteilung des Maßes der Beeinträchtigung, hier durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrund, sind die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen. Dazu vertritt der OGH in stRsp, dass in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen an bestehenden Objekten) gerechnet werden muss, die von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind und soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind, von jedem Nachbarn hinzunehmen sind.
Darauf hat das Rekursgericht seine Beurteilung, dass diesfalls der Beklagten in der Zeit der Bauarbeiten am Nebengebäude Mietzinsminderungsansprüche iSd § 1096 ABGB nicht zustehen, gegründet. Diese Beurteilung, die sich an den konkret festgestellten Umständen orientiert, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.