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Zivilrecht

OGH: Geringfügiger Grenzüberbau und Schikaneverbot

Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann dem Grundstückseigentümer die Geltendmachung seines Eigentumsrechtes durch das Schikaneverbot verwehrt sein

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 1295 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Grenzüberbau, Bauen auf fremden Grund, Schikane, Schikaneverbot


GZ 1 Ob 168/12f, 13.12.2012


 


Der Kläger war Eigentümer ua eines schmalen Grundstreifens, auf dem sich ein Überbau des Hauses des Nachbarn befand. Die Geltendmachung des Eigentumsrechtes wurde von den Gerichten als Schikane gewertet.


 


OGH: Der zweite Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB betrifft die sittenwidrige Ausübung eines Rechts. In diesem Zusammenhang wird in der LuRsp von „Schikane“ oder von „Rechtsmissbrauch“ gesprochen. Schikane (im engeren Sinn) liegt vor, wenn der Schädigungszweck den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, so wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Beweispflichtig für die Schikane bzw den Rechtsmissbrauch ist derjenige, der sich auf diese Beschränkungen des ausgeübten Rechts beruft. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


 


Nach der Rsp kann bei einem geringfügigen Grenzüberbau der „Schikaneeinwand“ des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die das Interesse an der Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund rückt. Bei der Beurteilung des „Schikaneeinwands“ kommt der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu. In diesem Sinn wertete der OGH im Fall eines bewusst rechtswidrigen Vorgehens die eigenmächtige Aneignung einer Fläche von 1,1 m² des Nachbargrundstücks als eine Fehlhandlung des Bauführers, die nicht dem Schikaneverbot unterliegt.


 


Das Berufungsgericht im Anlassverfahren ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen.


Die Bejahung der Geringfügigkeit der fraglichen Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet (etwa 1 m breit), und die daran anknüpfende Schlussfolgerung, dass die dafür maßgebenden Rechtsgrundsätze anwendbar sind, ist in jedem Fall vertretbar.


 


Im Rahmen seiner Interessenabwägung stellte das Berufungsgericht im Anlassverfahren deutlich erkennbar dem Interesse des Klägers als Eigentümer, also auf Geltendmachung seiner Eigentümerposition, die weitere Duldung des Anbaus, also das Interesse der beklagten Gesellschaft am Bestehenbleiben des Anbaus und an der faktischen Nutzungsmöglichkeit, gegenüber.


 


Die subjektiven Gründe, denen für die Beurteilung des „Schikaneeinwands“ erhebliche Bedeutung zukommt, sprechen somit klar für die beklagte Gesellschaft im Anlassverfahren. In dieser besonderen Konstellation ist die Auffassung, dass angesichts des geringfügigen Grenzüberbaus das Interesse an der Geltendmachung des Eigentumsrechts deutlich in den Hintergrund tritt und die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu einem krassen Missverhältnis führe, in jedem Fall vertretbar.

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