Die Republik Österreich haftet für ein Berufungsgericht, wenn diesem eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist
§§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG
GZ 1 Ob 168/12f, 13.12.2012
Der Kläger hatte einen Zivilprozess in erster und zweiter Instanz verloren. Daraufhin machte er gegen die Republik Österreich Amtshaftung geltend, weil seiner Ansicht nach dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
OGH: Der Kläger weist in seiner Rekursbeantwortung zutreffend darauf hin, dass im Amtshaftungsprozess die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zur Gänze von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dies bedeutet, dass eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dem Berufungsgericht (im Amtshaftungsverfahren) eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei der Beurteilung des haftungsrelevanten Organverhaltens ein falsches Prüfkalkül angelegt wurde.
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, stellt aber kein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG dar. Dementsprechend kann idR nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder stRsp, die unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Das Amtshaftungsverfahren ist aber nicht dazu da, eine Entscheidung, die innerhalb des Ermessensrahmens einer gerichtlichen Beurteilung geblieben ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.