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Arbeitsrecht

VwGH: Anrechnung von Vordienstzeiten

Die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten hängt von der Rechtsform des früheren Dienstgebers ab; eine allenfalls auch sondergesetzlich eingerichtete Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der sie allenfalls beherrschenden Gebietskörperschaft verschieden

31. 12. 2013
Gesetze:

§ 12 GehG


Schlagworte: Gehaltsrecht, Vordienstzeiten, Anrechnung, ausgegliederter Rechtsträger


GZ 2009/12/0146, 04.09.2012



VwGH: Eine inländische Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs 2 Z 1 lit a GehG ist - wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (zB Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden; ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mitumfasst, nennt § 12 Abs 2 Z 1 lit a GehG neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Selbst wenn im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist, liegt eine Gebietskörperschaft iS dieser Ausführungen nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Gesellschaften des Privatrechts handelt, die im Alleineigentum einer (inländischen) Gebietskörperschaft stehen oder um juristische Personen öffentlichen Rechts, die im ausschließlichen Ingerenzbereich einer (inländischen) Gebietskörperschaft liegen. Festzuhalten ist diesbezüglich allerdings auch, dass es nach dem insofern klaren Wortlaut des § 12 Abs 2 Z 1 lit a GehG nicht darauf ankommt, wo die betreffende Beschäftigung erfolgte, sondern darauf, ob ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorliegt; auch öffentlich Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind, sind daher - wenn und solange sie im Dienstverhältnis zu der Gebietskörperschaft stehen - von dieser Bestimmung erfasst.



Für die (volle) Anrechenbarkeit der Dienstzeiten der Bf bei den Unternehmen 'H' bzw 'O' in Polen kommt es somit entscheidend darauf an, ob diese Unternehmen als Eigenbetriebe einer mit einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbaren polnischen Gebietskörperschaft geführt oder von einem davon zu unterscheidenden Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit betrieben wurden.

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