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Sozialrecht

VwGH: Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz

Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht

31. 12. 2013
Gesetze:

§ 1 VOG


Schlagworte: Verbrechensopferrecht, Kreis der Anspruchsberechtigten, vorsätzliche Handlung, Wahrscheinlichkeit


GZ 2011/11/0205, 21.11.2013


 


VwGH: Im gegenständlichen Fall ist einzig die Frage strittig, ob die Gesundheitsschädigungen der Bf (welche von der belBeh nicht angezweifelt wurden) mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung hervorgerufen wurden.


 


Auch für die Hilfeleistung gem § 1 Abs 2 VOG ist Voraussetzung, dass eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit Ursache für die Gesundheitsschädigung ist.


 


Zutreffend ist die belBeh davon ausgegangen, dass eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs 1 VOG erst dann gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht. Dass sie das Vorliegen einer solchen Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Fall verneint hat, ist vom VwGH im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der behördlichen Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:


 


Die belBeh hat ihre Auffassung, dass bei der Überprüfung des Computers der Bf keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können, auf die genannten Ermittlungsergebnisse, insbesondere den aus dem Akt (S 116 ff) ersichtlichen forensischen Untersuchungsbericht des Kriminalfachdezernates M vom 9. August 2010 gestützt. Diesem Untersuchungsbericht ist die Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Da somit schon die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Straftaten fehlt, bedarf es keiner weiteren Beurteilung, ob diese (vgl etwa § 118a Abs 1 StGB zum widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem, der eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vorsieht) im Hinblick auf den Strafrahmen überhaupt eine Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG darstellen.


 


Soweit die Bf ihre Gesundheitsschäden in der Beschwerde auf die "ständige Observierung" und auf sog Stalking tibetanischer Personen zurückführt, wurde dieses Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens so wenig konkretisiert, dass die Beweiswürdigung der belBeh, ein diesbezügliches strafbares Verhalten sei nicht als wahrscheinlich zu erkennen, nicht zu beanstanden ist.

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