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Baurecht

VwGH: Ein Ansuchen um Bewilligung steht einem Abbruchsauftrag nicht entgegen

Bei einem konsenswidrigen Bauwerk bedarf das Unterbleiben eines Abbruchsauftrag eines sachlichen Grundes; ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes stellt an sich noch keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben eines Bauauftrags dar

31. 12. 2013
Gesetze:

§ 129 Abs 10 Wr BauO


Schlagworte: Abbruchauftrag, Bewilligungsansuchen


GZ 2013/05/0149, 27.09.2013



Wegen eines konsenswidrigen Bauwerks wurde ein Abbruchauftrag erlassen. Der Bescheidadressat setze sich gegen den Abbruchauftrag zur Wehr. Um das Bauwerk bewilligungsfähig zu machen, beantragte er eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Doch damit lässt sich ein Abbruchauftrag nicht verhindern. Hintergrund ist die Wiener Bauordnung.



VwGH: Es trifft zwar zu, dass der Behörde gem § 129 Abs 10 BO im Einzelfall ein größerer Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erlassen ist, gegeben ist. Allerdings bedarf es für das Unterbleiben eines Bauauftrages eines sachlichen Grundes, der jedenfalls nicht bereits dadurch gegeben ist, dass keine Gefahr in Verzug besteht. Außerdem kann das Unterlassen eines Auftrages kein Dauerzustand sein, sondern muss es sich um Gründe handeln, die ein bloß gewisses Abwarten sachlich rechtfertigen. Auch ist ein Beseitigungsauftrag selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, und es darf während der Anhängigkeit eines solchen nachträglichen Baubewilligungsansuchens ein baupolizeilicher Auftrag lediglich nicht vollstreckt werden.



Gründe, die ein derartiges Abwarten sachlich rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft einen Antrag auf Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen gestellt haben, rechtfertigt nicht den Schluss, dass mit einer gewissen Sicherheit eine Änderung dieser Bestimmungen zu erwarten ist, die den Baubestand sanierbar machen würde. Dieser behauptete Umstand stellt daher keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar, zumal selbst die allfällige Einbringung eines Bauansuchens einen Bauauftrag nicht hindern kann, wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit von Abweichungen von einer Baubewilligung im Auftragsverfahren gemäß § 129 Abs 10 nicht zu prüfen ist.



Im Übrigen verletzt die Erteilung eines Auftrages auch ohne Vorliegen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kein subjektiv-öffentliches Recht.

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