Selbiges muss auch dann gelten, wenn die Bestellung nur verspätet erfolgt ist
§ 52 AVG, § 42 VwGG
GZ 2010/06/0205, 27.08.2013
VwGH: Zum Vorbringen der Bf, der nichtamtliche Sachverständige sei schon vor seiner Bestellung für die mitbeteiligte Marktgemeinde mit der verfahrensgegenständlichen Rechtssache befasst gewesen und habe seine Leistung auch schon abgerechnet, kann auf die Rsp des VwGH hingewiesen werden, der zufolge die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG führt, bewirkt. Selbiges muss auch dann gelten, wenn die Bestellung - wie vorliegend - nur verspätet erfolgt ist.
Die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen bewirkt nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.