Eine Verpflichtung zur Kostentragung bzw zur Schad- und Klagloshaltung legt keinen titelmäßigen Anspruch fest und ist daher einer Titelergänzungsklage nicht zugänglich
§ 7 EO, § 10 EO, § 1404 ABGB
GZ 3 Ob 162/13i, 21.08.2013
OGH: Die Klage nach § 10 EO bezweckt den Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, soll aber nicht die Schaffung eines neuen Titels ermöglichen. Der Anspruch selbst muss sich bereits aus dem bestehenden Exekutionstitel ergeben; es ist aber noch notwendig, den Vollstreckungsanspruch für diesen Anspruch festzustellen. Seit der EO-Nov 1991 ist auch eine Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch die Titelergänzungsklage möglich. Auch in diesem Fall darf aber nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur Mängel eines Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden.
Eine Vereinbarung, wonach Gebühren und Kosten von einer bestimmten Partei getragen werden, - verbunden mit der Verpflichtung, die andere Partei vollkommen schad- und klaglos zu halten - ist nur eine bewusste Klarstellung, in welcher Form in Zukunft die Gebühren und Kosten getragen werden sollen. Mit ihr werden nur die Grundlagen für die Auseinandersetzung von Gebühren und Kosten geschaffen, ohne dass die entsprechenden Ansprüche bereits in irgendeiner Weise konkretisiert wären.
Eine Titelergänzungsklage scheitert daran, dass mit einer derartigen Vereinbarung noch kein titelmäßiger Anspruch festgelegt wird, sondern nur die Grundlagen für eine (spätere) Schaffung eines derartigen titelmäßigen Anspruches klargestellt werden.