Nach § 161 AußStrG hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen
§ 161 AußStrG, § 10 AußStrG
GZ 4 Ob 160/13b, 22.10.2013
OGH: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen.
Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Die Antragsteller haben im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen zur Form-Ungültigkeit des Testiervorgangs oder zum fehlenden Testierwillen des Erblassers erstattet. Sie haben wohl die Testierfähigkeit des Erblassers bestritten sowie die Erbunwürdigkeit der Antragsgegnerin behauptet, nicht aber einen Formmangel wegen Fehlens der Bekräftigung („nuncupatio“) durch den Erblasser geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den formalen Ablauf des Testiervorgangs amtswegig zu prüfen, im Hinblick auf die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes in § 161 Abs 1 AußStrG nicht zu beanstanden.
Auf die in der Zulassungsbeschwerde breit ausgeführte Frage, ob das Testament dem Formerfordernis des § 579 ABGB genügt, wonach der Erblasser bekräftigen muss, dass die von den Zeugen zu unterfertigende Urkunde sein letzter Wille sei („nuncupatio“), kommt es damit nicht weiter an.