Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen; nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss
§ 13 AußStrG, § 16 AußStrG, § 31 AußStrG, § 2 AußStrG, § 10 AußStrG
GZ 4 Ob 160/13b, 22.10.2013
OGH: Allgemein gilt, dass die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort endet, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbots: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.