Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 29 ff ArbVG, BPG
Schlagworte: Betriebspensionssystem, Betriebsvereinbarung

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 79/06k hat sich der OGH mit Betriebspensionssystemen befasst:
OGH: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems können nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at