Schlichtes Vergessen“ und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind keine entschuldbaren Fehlleistungen
§ 49 AußStrG, § 66 AußStrG
GZ 4 Ob 160/13b, 22.10.2013
OGH: Im außerstreitigen Verfahren sind Neuerungen nicht uneingeschränkt zulässig. So ist nach stRsp Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. „Schlichtes Vergessen“ und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind keine entschuldbaren Fehlleistungen.