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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Mag eine Einkommenseinbuße von 30 % bei einem geringen Einkommen für die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung ausschlaggebend sein, muss dies bei einem höheren Einkommen noch nicht der Fall sein; in Durchschnittsbetrachtung deuten jedoch erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin

27. 12. 2013
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, wesentliche Interessenbeeinträchtigung, zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit, Einkommenseinbuße


GZ 9 ObA 125/13t, 29.10.2013


 


OGH: Nach stRsp des OGH hat das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Bei der Untersuchung der Frage, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen.


 


Im Hinblick auf die - unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse -zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit wurde eine zu erwartende Arbeitslosigkeit in der Dauer von etwa neun, zehn oder zwölf Monaten als Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen qualifiziert, bei prognostizierten sechs bis acht Monaten oder sechs bis zwölf Monaten und zu erwartendem Fix-Einkommen etwa in der bisherigen Größenordnung jedoch ebenso verneint wie bei innerhalb von neun bis zwölf Monaten ab Ausspruch der Kündigung erwartbarer, ungefähr gleich dotierter Vollzeitbeschäftigung.


 


Bei Beurteilung der für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung maßgeblichen Einkommensreduktion ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen: Mag eine Einkommenseinbuße von 30 % bei einem geringen Einkommen für die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung ausschlaggebend sein, muss dies bei einem höheren Einkommen noch nicht der Fall sein. In Durchschnittsbetrachtung deuten jedoch erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin.


 


Für den Kläger war unter Berücksichtigung seines Alters für die Erlangung einer adäquaten Beschäftigung eine Postensuchdauer von acht Monaten und angesichts der innerhalb der Kündigungsfrist zu gewährenden „Postensuchtage“ (§ 22 AngG) eine entsprechend kürzere Arbeitslosigkeit zu prognostizieren. Faktisch war es ihm möglich, innerhalb von drei Monaten nach Ende seines Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung zu erlangen, die mit einer Brutto-Einkommensminderung von rund 20 % einhergeht. In Zusammenhalt damit, dass mit Ausnahme einer Sorgepflicht sonst keine nennenswerten Umstände für eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers festgestellt wurden, verlässt die Beurteilung der Vorinstanzen, dass seine Kündigung nicht sozialwidrig gewesen sei, im Ergebnis aber nicht den Rahmen der dargelegten Rsp.

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