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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob § 275 Abs 5 UGB auch auf Ansprüche gem § 255 AktG iVm § 1311 ABGB sowie § 80 BörseG zur Anwendung gelangt

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen; dies gilt auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers

27. 12. 2013
Gesetze:

§ 275 Abs 5 UGB, 1295 ABGB, § 1311 ABGB, § 255 AktG, § 1295 Abs 2 ABGB, § 13
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, ABGB, AktG, BörseG, KMG, Abschlussprüfer, Pflichtverletzung, Dritthaftung, Verjährung, fünfjährige Verjährungsfrist, fahrlässige Schadensverursachung, vorsätzliche Pflichtverletzung


GZ 9 Ob 24/13i, 27.08.2013



OGH: § 275 Abs 5 UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB. Der OGH hat jüngst mehrfach klargestellt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB als objektive, mit dem Eintritt des primären Schadens beginnende Frist (auch) im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist. Für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrage dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch bei Schäden Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt.



Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht.

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