Home

Strafrecht

OGH: Versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch (iZm der Frage an Polizisten: „Kann man denn nicht schreiben, dass die Ampeln noch gelb waren?“)

Nähere Ausführungen im Langtext

27. 12. 2013
Gesetze:

§ 302 StGB, § 12 StGB, § 15 StGB


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Bestimmung, Versuch, Polizist


GZ 17 Os 22/13h, 30.09.2013


 


Mit dem angefochtenen Urteil wurde V des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.


 


Danach hat er mit dem Vorsatz dadurch den Staat an seinem Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, L wissentlich durch die Frage: „Kann man denn nicht schreiben, dass sie (gemeint die Ampeln) noch gelb waren?“ dazu zu bestimmen versucht, dass dieser als Polizist, somit als Beamter, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Verfassen eines falschen Protokolls missbraucht.


 


OGH: Aus welchem Grund es für eine Tatbeurteilung nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB erforderlich sein soll, dass der Bestimmende einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Beamten für gewiss hält („doppelte Wissentlichkeit“), macht die Rechtsrüge nicht deutlich.


 


Mit dem Argument, die angesonnene Protokollierung der Missachtung (bloß) des Gelblichts statt des Rotlichts hätte ebenfalls zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung nach § 99 Abs 3 lit a StVO geführt, wendet die Rüge fehlende Schädigung des Staats in seinem Verfolgungsrecht ein. Solcherart erklärt sie aber nicht, weshalb bei gewollter Beeinflussung der Lösung der Subsumtions- (§ 38 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO [Gelblicht] anstelle § 38 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO [Rotlicht]) und der Sanktionsfrage (vgl § 19 VStG) durch die Verwaltungsstrafbehörden kein konkretes staatliches Recht betroffen sein soll (zur Vereitelung einer bestimmten staatlichen Maßnahme als Bezugspunkt konkreter Rechtsschädigung vgl RIS-Justiz RS0096141, RS0096261 [T3]).


 


Damit geht aber auch der unter der gleichen Prämisse stehende Beschwerdeeinwand, es liege absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) vor, von vornherein ins Leere.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at