Ein Erbteilungsübereinkommen nach einem deutschen Verstorbenen ist nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn Vermögenswerte in Österreich und Deutschland aufgeteilt werden
Art 28 Rom I-VO, Art 1 EVÜ, § 5 IPRG, § 28 IPRG, Art 25 EGBGB
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Erbrecht, Erbteilungsübereinkommen, Verlassenschaftsverfahren
GZ 3 Ob 162/13i, 21.08.2013
OGH: Art 28 Rom I-VO nimmt „Schuldverhältnisse aus Testamenten und Erbrecht“ explizit vom sachlichen Anwendungsbereich der VO aus. Gleiches gilt für das EVÜ, das auf „vertragliche Schuldverhältnisse betreffend Testamente und das Gebiet des Erbrechts“ nicht anzuwenden ist.
§ 28 Abs 1 IPRG verweist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung (§ 5 Abs 1 IPRG).
Das deutsche Recht nimmt - bei vergleichbarer Qualifikation - die Verweisung an: Nach Art 25 Abs 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Nach dem herrschenden Verständnis in Österreich (und ebenso in Deutschland) sind von den Parteien einheitlich gewollte Geschäfte auch ohne Rechtswahl möglichst einheitlich anzuknüpfen. Dieser Grundsatz führt dazu, dass bei einem Erbteilungsübereinkommen das Erbstatut das gesamte Erbübereinkommen beherrscht.