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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvorschuss nach UVG, wenn das Kind für die Dauer des Präsenz- oder Zivildienstes des Vaters Familienunterhalt nach dem HGG erhält?

Aus der Sicht des unterhaltsberechtigten Kindes macht es keinen Unterschied, ob der ihm als Unterhalt zustehende Betrag monatlich aus Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG oder aus Familienunterhaltszahlungen nach dem HGG stammt; berücksichtigungswürdige Interessen des Kindes werden daher durch die Einstellung der Vorschüsse für die Zeit der Gewährung von Familienunterhalt nach dem HGG nicht berührt

27. 12. 2013
Gesetze:

§ 20 UVG, § 231 ABGB, HGG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Präsenz- / Zivildienst des Vaters, Einstellung der Vorschüsse für die Zeit der Gewährung von Familienunterhalt nach dem HGG


GZ 10 Ob 45/13k, 22.10.2013


 


OGH: Unterhaltsvorschüsse sind aus den in § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 UVG genannten Gründen einzustellen. Diese Aufzählung ist grundsätzlich taxativ, eine Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke ist aber nicht ausgeschlossen.


 


Dem § 20 UVG liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Vorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit gewährt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Das Gesetz (vgl § 20 Abs 2 UVG) stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, das ist im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse.


 


Während der OGH in der Entscheidung 5 Ob 523/94 die Ansicht vertreten hat, die unmittelbare Überweisung von öffentlich-rechtlichen Leistungen durch einen Dritten, etwa von „Familienunterhalt“ nach dem HGG für die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes, bilde zwar einen Grund für eine Vorschusseinstellung, es liege aber insoweit kein Grund für eine analoge Anwendung der in § 20 UVG geregelten (rückwirkenden) Einstellungsgründe vor, wird vom OGH demgegenüber in der neueren Rsp (vgl 1 Ob 419/97t) der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG analog herangezogen, wenn das Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes des Unterhaltsschuldners direkt den Familienunterhalt nach dem HGG ausbezahlt erhält. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass eine Doppelalimentierung des Kindes (Unterhaltsvorschuss in Höhe des Familienunterhalts und Familienunterhalt) durch die öffentliche Hand jedenfalls nicht in Betracht kommt und dadurch ein „sinnloses Nullsummenspiel zwischen mehreren öffentlichen Kassen“ (Auszahlung der Vorschüsse und sofortige Rückzahlung im Hinblick auf den Familienunterhalt) vermieden wird. Dieser Einstellungsgrund wurde auch in dem vergleichbaren Fall des Ruhens der Unterhaltspflicht während einer Haft des Unterhaltsschuldners angenommen (1 Ob 419/97t mwN). Voraussetzung ist aber, dass die Leistung tatsächlich gewährt bzw ausbezahlt wird.


 


Der erkennende Senat schließt sich dieser in der Entscheidung 1 Ob 419/97t vertretenen Rechtsansicht an. Aus der Sicht des unterhaltsberechtigten Kindes macht es keinen Unterschied, ob der ihm als Unterhalt zustehende Betrag von 160 EUR monatlich aus Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG oder aus Familienunterhaltszahlungen nach dem HGG stammt. Berücksichtigungswürdige Interessen des Kindes werden daher durch die Einstellung der Vorschüsse für die Zeit der Gewährung von Familienunterhalt nach dem HGG nicht berührt.


 


Soweit der Minderjährige dieser Ansicht in seiner Revisionsrekursbeantwortung unter Hinweis auf § 18 UVG entgegenhält, dass der Unterhaltspflichtige eine Vertrauensbasis für die Zukunft zu schaffen habe, dass er die laufenden Unterhaltsbeträge zur Gänze abdecken werde, und diese Vertrauensbasis für die Zeit nach Ableistung des Präsenzdienstes nicht gegeben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Fall einer Weitergewährung von Unterhalts-vorschüssen nach § 18 UVG nicht vorliegt und sich die Einstellung der Vorschüsse ohnedies nur auf die Zeit der Gewährung von Familienunterhalt nach dem HGG bezieht.


 


Im vorliegenden Fall erhält der Minderjährige Familienunterhalt nach den Regelungen des HGG 2001 idgF, wobei diese Regelungen im Wesentlichen der Rechtslage nach dem HGG 1992 entsprechen. Die rückwirkende Einstellung der Gewährung der Vorschüsse mit Ablauf des Jänner 2013 durch das Erstgericht erfolgte daher aufgrund der dargelegten Erwägungen zu Recht.

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