Bei Einverleibung eines Zwangspfandrechtes kann für die Nebenforderungen auf die Exekutionsbewilligung verwiesen werden
§ 5 GBG, § 88 EO
GZ 8 Ob 21/13s, 28.10.2013
OGH: Nach § 5 GBG sind im Hauptbuch nur die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunde, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Die wesentliche Funktion dieser Bestimmung liegt darin, das Hauptbuch zu entlasten. Dies wird bei umfangreichen Nebenforderungen (Zinsstaffeln samt Kosten) auch durch eine Verweisung auf konkrete Urkundenteile gefördert. Sonst ist in die Urkundensammlung nur Einsicht zu nehmen, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss.
Wird bei einem Zwangspfandrecht im Grundbuch nur das Kapital und „Zinsen und Kosten gem Exekutionsbewilligung“ eingetragen, so wird mit dem Vollzug der Exekutionsbewilligung, die eine detaillierte Bestimmung in einer jederzeit nachvollziehbaren Weise enthält und in der Urkundensammlung erliegt, das exekutive Pfandrecht auch hinsichtlich der Nebenforderungen wirksam begründet.