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Zivilrecht

OGH: Zur Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Eigentumswohnung

An (einzelnen) Miteigentumsanteilen kann die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts nur begründet werden, wenn das Wohnungseigentum im Grundbuch einverleibt ist oder gleichzeitig einverleibt wird

27. 12. 2013
Gesetze:

§ 521 ABGB, § 3 GBG, § 2 WEG, § 5 WEG


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Mindestanteil, Dienstbarkeit, Wohnungsgebrauchsrecht, Einverleibung


GZ 5 Ob 113/13y, 20.09.2013


 


OGH: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit begründet werden.



Das Wohnungseigentum nach § 2 Abs 1 WEG räumt dem Miteigentümer einer Liegenschaft aber das dingliche Recht ein, ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es ist daher anerkannt, dass an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden kann.



Aus § 3 Abs 1 GBG wird abgeleitet, dass Belastungen auf den ganzen Grundbuchskörper einzutragen sind. Für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Eigentumswohnung muss sich die Eintragung daher auf den ganzen Mindestanteil erstrecken.



Modus für die Entstehung von Wohnungseigentum als untrennbare Verbindung von Mindestanteil und Nutzungsrecht ist gem §5 Abs 3 Satz 1 WEG die Einverleibung im Grundbuch. Erst dadurch wird ein wohnungseigentumstaugliches Objekt zum Wohnungseigentumsobjekt. Auch jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung.

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