Auch ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit kann der Übernehmer vom Veräußerer jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre
§ 932 ABGB, §§ 922 ff ABGB
GZ 7 Ob 177/13z, 13.11.2013
OGH: Nach stRsp kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „freiwilliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben soll. Er kann vielmehr seinen Aufwand insoweit ersetzt verlangen, als dieser auch den Übergeber getroffen hätte. Auch ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit kann also der Übernehmer vom Veräußerer jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger nur der Ersatz der angemessenen Verbesserungskosten durch einen entsprechenden Professionisten, wie sie nunmehr feststehen, zusteht und nicht die (für eine Reparatur nicht notwendigen) Kosten eines neuen Tauschmotors, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Beklagten berufen sich ohnehin nicht darauf, dass es ihnen möglich gewesen wäre, eine Reparatur mit geringeren Kosten zu veranlassen, wofür sie beweispflichtig gewesen wären. Sie akzeptieren die festgestellten angemessenen Verbesserungskosten, sodass sich die Frage der Behauptungs- und Beweislast hier nicht stellt.
Soweit sich die Revision auf die Entscheidung 4 Ob 214/10i beruft, ist ihr zu erwidern, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon, dass dort ein Schadenersatzanspruch zur Entscheidung anstand, wurde deshalb auf eine ex ante Betrachtung abgestellt, weil die Höhe des Schadenersatzanspruchs vom Verhalten des Schädigers abhing und dieses für den Geschädigten nicht absehbar war. In der von der Revision zitierten Entscheidung 8 Ob 14/08d wurde ebenfalls auf die Angemessenheit der Verbesserungskosten Bezug genommen.