Kumulative Kausalität führt zur solidarischen Haftung der Schädiger
§§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB
GZ 7 Ob 24/13z, 27.03.2013
OGH: Mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, haften gem § 1302 ABGB bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. Dies ist hier der Fall. Alle drei Schadensursachen hätten auch für sich allein zum Schaden und zum Sanierungsaufwand der Klägerin geführt. Eine Abgrenzung von Teilschäden und deren Zuordnung zu den Schadensursachen ist nicht möglich. Damit liegt ein Fall kumulativer Kausalität vor. Kumulative Kausalität setzt voraus, dass der Erfolg von zwei oder mehreren voneinander unabhängig wirksamen Bedingungen herbeigeführt wird, von denen jede einzelne für sich denselben Erfolg nach sich zieht; sie führt zur solidarischen Haftung der Schädiger.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Verursachungsanteile nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden. Die vom Erstgericht ausgehend von der „groben Einschätzung“ des technischen Sachverständigen getroffenen „Feststellungen“ zur „technischen Aufteilung der Schäden“ nach Schadensquoten sind keine rechtlich relevanten Feststellungen. Da feststeht, dass jeder Schädiger (Beklagte und Nebenintervenientin) den von der Klägerin getragenen Schaden kumulativ verursacht hat, sind Quotenzuordnungen des Schadens „aus technischer Sicht“ für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Die „ideelle Gewichtung“ der Verursachungsanteile, von der das Berufungsgericht ausgeht, spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensanteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle, ist doch die Verursachung nicht abstufbar.