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Zivilrecht

OGH: Verlustmodelle, Anrechnung etwaiger Steuervorteile?

Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen; sie hat daher nicht mechanisch zu erfolgen

27. 12. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kongruenz, Vorteilsanrechnung, Verlustmodell, Steuervorteil, steuerlicher Vorteil


GZ 9 Ob 51/10f, 26.05.2011


 


OGH: Nach LuRsp sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern nur solche, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Schaden und Vorteil brauchen zwar nicht aus derselben Ursache hervorgerufen sein; es genügt, dass Schade und Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben, somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt. In Betracht kommt somit nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen. Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen. Nur ein solcher Vorteil kann dem Schädiger zugutekommen.


 


Der Kläger wendete zu diesem Thema bereits in erster Instanz ein, dass er nach den Vertragsbedingungen sowohl steuerliche Vorteile (aufgrund seiner Einlage als stiller Gesellschafter) als auch eine Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens hätte erhalten sollen. Die steuerlichen Vorteile hätten mit dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung nichts zu tun. Beim Darlehen handle es sich um einen selbständigen Anspruch. Das Berufungsgericht überging bei seiner Aufhebung des Ersturteils das Erfordernis der Kongruenz. Dass sich der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten auf den Titel des Schadenersatzes stützte, ändert nichts daran, dass jeder einzelne Ersatzanspruch seine eigene Grundlage hat. Die Gewährung eines Darlehens an den Geschäftsinhaber, die Zahlung eines Agios an den Vermittler und schließlich die (nicht klagegegenständliche) Einlage als stiller Gesellschafter können nicht in einen Topf geworfen werden, sondern sind selbständig zu prüfen.


 


Der Zweitbeklagte erkannte die Problematik und unterstrich in seiner Rekursbeantwortung die Bedeutung der sachlichen und zeitlichen Kongruenz für die Vorteilsanrechnung. Seine Annahme, dass zwischen der Anlageberatung und dem erzielten steuerlichen Vorteil „unzweifelhaft“ ein Zusammenhang bestehe, differenziert jedoch zu wenig. Es geht hier nicht um eine missglückte Veranlagung - die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter ist nicht Gegenstand des Verfahrens - , sondern darum, dass der Kläger vom Zweitbeklagten durch wissentlich unrichtige Information über wesentliche geschäftliche Aspekte der Darlehensnehmerin unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers zur Gewährung eines (frustrierten) Darlehens veranlasst wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, erfolgt die Vorteilsanrechnung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft. Dazu gehört auch ein substantiiertes Vorbringen des Schädigers zur sachlichen und zeitlichen Kongruenz. Insoweit begnügte sich der Zweitbeklagte aber mit der Behauptung, dass das Verlustbeteiligungsmodell steuerlich gehalten habe bzw im vorliegenden Fall sogar noch höhere steuerliche Verluste erbracht habe. Bei seiner Argumentation, dass bei einem Verlustbeteiligungsmodell die Verluste mit Einkünften verrechnet werden können, übergeht der Zweitbeklagte, dass es hier nicht um die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter geht, bei der für die ersten Jahre tatsächlich Verluste erwartet wurden, die mit Einkünften verrechnet werden sollten, sondern um ein rückzahlbares Darlehen. Allfällige steuerliche Effekte aus einem Verlustbeteiligungsmodell sind mit dem Ausfall eines Darlehens nicht kongruent. Die Behauptung, das Verlustbeteiligungsmodell habe gehalten, greift daher zu kurz. Fragen der „Nähe zum Beweis“ stellen sich insoweit zunächst noch gar nicht.


 


Zusammenfassend erweist sich der Rekurs des Klägers im Ergebnis als berechtigt, weshalb das Ersturteil in seinem klagestattgebenden Umfang wiederherzustellen ist.

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