Die Vorteilsanrechnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann
§§ 1295 ff ABGB
GZ 9 Ob 51/10f, 26.05.2011
OGH: Die Vorteilsanrechnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann. Derartige Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorteilsanrechnung eine Methode der Schadensberechnung und nicht etwa eine Gegenforderung des Schädigers ist. Der Einwand der Vorteilsanrechnung ist daher nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern im Verfahren über die Höhe zu behandeln.