Da das Fahrzeug der Bf im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es an der Bf gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges noch nicht vorlagen
§ 89a StVO, §§ 37 ff AVG, § 45 AVG
GZ 2009/02/0377, 15.10.2013
Die Bf rügt das Unterlassen der von ihr beantragten Beweise zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug ursprünglich parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen und erst nachträglich in seiner Lage verändert worden sei.
VwGH: Gem § 89a Abs 7 Satz 1 und 2 StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern, dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen vom Zulassungsbesitzer zu bezahlen.
Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind nach § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Nach stRsp gilt iZm der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip, und es kommt daher auf das Verschulden nicht an.
Die im § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO angesprochenen Verkehrssituationen sind jene, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann.
Das von der Bf behauptete Verändern der Abstellposition ihres Fahrzeuges durch Dritte wäre grundsätzlich geeignet, eine solche Verkehrssituation darzustellen. Da das Fahrzeug der Bf im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es an der Bf gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges noch nicht vorlagen.
Die belBeh ist jedoch im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Verstellen des Fahrzeuges durch unbefugte dritte Personen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei. Der Bf ist es somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO vorgelegen sind.
Mit der Rüge der Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise zeigt die Bf nicht die Wesentlichkeit eines der belBeh unterlaufenen Verfahrensmangels auf, weil es sich beim entsprechenden Vorbringen lediglich um Mutmaßungen handelt, und der darauf gegründete Beweisantrag der Bf auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief, zu dessen Durchführung die belBeh nicht verpflichtet war.