Einer derartigen Tat muss entschieden genug entgegengetreten werden, also durch eine Suspendierung vom Dienst
§ 3g VG, § 283 Abs 2 StGB, § 43 Abs 2 BDG, § 48 Abs 1 BDG, 79d BDG
Schlagworte: Disziplinarrecht, nationalsozialistische Wiederbetätigung, Suspendierung vom Dienst
GZ 2013/09/0114, 05.09.2013
VwGH: Gerade in einem sensiblen Bereich der Hoheitsverwaltung (Zollverwaltung), der es mit sich bringt, dass häufig dienstliche Kontakte zu Mitmenschen auch mit Migrationshintergrund sowie mit Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis oder anderer Staatsangehörigkeit stattfinden, muss sich der Dienstgeber auf die Objektivität und Unparteilichkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlassen können. Die vom (Mitbeteiligten) während seiner Dienstzeit und unter Verwendung seines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Laptops getätigten Aussagen (welche als Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und Förderung nationalsozialistischen Gedankengutes anzusehen sind) wurden einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zu beachten ist auch, dass das gegen den (Mitbeteiligten) geführte Strafverfahren auf mediales Interesse gestoßen ist. Damit hat der (Mitbeteiligte) das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und seines Dienstgebers auf massive Weise geschädigt. Gerade auf Grund des problematischen geschichtlichen Hintergrundes Österreichs und des Umstandes, dass der (Mitbeteiligte) in seiner dienstlichen Funktion vorwiegend hoheitliche Agenden ausübt, hätte der (Mitbeteiligte) umso mehr seine Wortwahl überdenken müssen.
In seiner Angelobung hat der (Mitbeteiligte) zudem gelobt, die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit seinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. In seinen Kommentaren gibt er seine Ansichten ohne Rücksicht auf mögliche Auswirkungen - wie Schädigung des Ansehens der Beamtenschaft, verletzende und herabwürdigende Bemerkungen betreffend eine bestimmte Volksgruppe und Verharmlosung sowie Förderung nationalsozialistischen Gedankengutes - preis. Nur mit einer Entlassung wird auch für die allgemeine Öffentlichkeit klargelegt, dass in der österreichischen Finanz- und Zollverwaltung kein Nährboden für nationalsozialistisches Gedankengut besteht und dass ihre Organe keine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung haben.
Ferner ist zu bedenken, dass dem Personalstand der Zoll- und Finanzverwaltung auch Bedienstete aus anderen Kulturkreisen und mit Migrationshintergrund angehören. Auf Grund des Umstandes, dass der (Mitbeteiligte) über längere Zeit infolge seiner Suspendierung abwesend war und sein Fehlverhalten - durch mediale Berichterstattung - öffentlich publik geworden ist, ist davon auszugehen, dass mit großem Interesse der weitere Verlauf des Disziplinarverfahrens verfolgt werden wird. Gerade unter diesem Blickwinkel ist im vorliegenden Fall aus generalpräventiven Erfordernissen ein sehr deutliches Zeichen seitens der Disziplinarbehörden erforderlich, um negative Beispielsfolgen zu vermeiden, das Ansehen der Finanz- und Zollverwaltung bzw der Beamtenschaft wiederherzustellen und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass ein derartiges Fehlverhalten von einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, welcher durch seine Organe zum Wohl und im Interesse der gesamten Bevölkerung seine Aufgaben gesetzestreu, objektiv und unparteiisch wahrzunehmen hat, in keinster Weise verharmlost und gebilligt wird.
Auch für die Kollegenschaft bedeutet die Verhängung einer Geldstrafe und der Verbleib des (Mitbeteiligten) in der Finanz- bzw Zollverwaltung eine nicht unbeträchtliche Belastung und Ungerechtigkeit, zumal sich wohlverhaltende, die Gesetze bzw die Rechtsordnung einhaltende Beamte von der Allgemeinheit in einen 'Topf' mit einem gerichtlich verurteilten Straftäter, welcher gegen das VerbotsG verstoßen hat, geworfen werden, da sie alle beim selben Dienstgeber arbeiten und insbesondere der vom (Mitbeteiligten) verursachten Störung des beamtlichen Dienst- und Treueverhältnisses - für die Kollegenschaft und Allgemeinheit eindeutig erkennbar - nicht entschieden genug entgegengetreten wird.