Ein Bescheid, mit dem im Vollstreckungsverfahren eine Ersatzvornahme angeordnet wird, ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn sich der Verpflichtete, das Objekt der Ersatzvornahme und deren Inhalt aus dem Zusammenhang ergeben; Art 6 EMRK erfordert für das Vollstreckungsverfahren keine mündliche Verhandlung
Art 6 EMRK, § 39 Abs 2 Z 6 VwGG, § 2 VVG, § 10 VVG
GZ 2012/06/0099, 03.10.2013
VwGH: Entgegen der Auffassung des Bf steht eindeutig fest, dass der Bf der Verpflichtete ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sein Name im Betreff und in der Zustellverfügung steht und dass im Spruch ausgeführt wird, dass "Sie" zu der näher genannten Leistung verpflichtet worden sind. Es steht auch eindeutig fest, welches Gebäude betroffen ist, weil im Spruch der Titelbescheid mit Datum und Zahl angegeben ist und in diesem Titelbescheid festgelegt wird, um welche Baulichkeit es sich handelt. Nach dem Spruch des Titelbescheides sind die Arbeiten im Übrigen ausreichend umschrieben, auch dadurch, dass sie in diesem Bescheid beigelegten und zu seinem Inhalt erklärten Planunterlagen dargestellt sind.
Das Vorbringen über die Unbestimmtheit des Titelbescheides geht daher ins Leere. Ist der Titelbescheid aber bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid.
Entgegen der Auffassung des Bf ist im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme keine Frist (mehr) vorzusehen. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Bf ist es nicht erforderlich, dass vor der Anordnung der Ersatzvornahme ein Kostenvorauszahlungsbescheid ergeht.
Der EGMR hat klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher iSd § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.