Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt
§§ 37 ff AVG
GZ 2013/09/0063, 05.09.2013
VwGH: Anders als die Bf meinen, lag dem Auftrag zur Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme im vorliegenden Fall ein nach Mengen, Massen und Arbeitszeit in einzelnen Positionen aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Dennoch unterließen es die Bf jedoch, ihre Behauptung einer preislichen Unangemessenheit zu konkretisieren. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt.