Home

Verfahrensrecht

VwGH: Ermittlungsverfahren und Mitwirkung der Partei

Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt

24. 12. 2013
Gesetze:

§§ 37 ff AVG


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Mitwirkung der Partei


GZ 2013/09/0063, 05.09.2013


 


VwGH: Anders als die Bf meinen, lag dem Auftrag zur Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme im vorliegenden Fall ein nach Mengen, Massen und Arbeitszeit in einzelnen Positionen aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Dennoch unterließen es die Bf jedoch, ihre Behauptung einer preislichen Unangemessenheit zu konkretisieren. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at