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Verfahrensrecht

OGH: Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes schließt die Anwendung des HKÜ aus

Mit der Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nimmt ein Elternteil zwangsläufig in Kauf, dass sich der Minderjährige in der Zwischenzeit in Österreich integriert

23. 12. 2013
Gesetze:

Art 3 HKÜ, Art 5 EuGVVO, § 76 JN


Schlagworte: Familienrecht, Haager Kindesentführungsübereinkommen,, gewöhnlicher Aufenthalt


GZ 6 Ob 180/13h, 24.10.2013


 


OGH: Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen aber doch hauptsächlich, sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird idR bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr 6 Monaten als begründet angenommen.



Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es va dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde.


 


Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Der entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten wirkt sich aber rein tatsächlich häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gedauert hat und das Kind sozial integriert ist.


 


Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch iSd Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden.

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