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Verfahrensrecht

OGH: Zur Pfändung der Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung

Grundvoraussetzung für eine Exekution in Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung ist, dass nur jene Kostenforderung betrieben wird, für welche Versicherungsschutz besteht

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 158j VersVG, § 294 EO, § 331 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rechtsschutzversicherung, Deckungszusage, Befreiungsanspruch


GZ 3 Ob 136/13s, 08.10.2013


 


OGH: Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer gem der Legaldefinition in § 158j VersVG für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung, sie schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht daher in der Kostentragung. Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich somit um keinen Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.



Allerdings ist dieser Befreiungsanspruch dadurch gekennzeichnet, dass er den Versicherten von jener Verbindlichkeit befreien soll, die aus dem konkreten Fall resultiert, für den Rechtsschutzdeckung gewährt wird. Auch die Rsp zur Haftpflichtversicherung, in der Hand des geschädigten Dritten verwandle sich der Befreiungsanspruch des Versicherten gegen seine Versicherung in einen Geldleistungsanspruch, bezieht sich nur auf den Fall, dass der Titel des geschädigten Dritten sich gerade auf jenes Ereignis gründet, für das Versicherungsdeckung gewährt wird. Grundvoraussetzung für die Annahme einer „Umwandlung“ des Befreiungsanspruchs in eine Geldforderung wäre, dass der Betreibende mit seiner betriebenen Forderungen Titelgläubiger jener Kostenansprüche ist, auf die sich die gepfändeten Befreiungsansprüche beziehen (was vorliegend nicht der Fall war).



Anmerkung des Verfassers: Ob sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung unter der Voraussetzung seiner Fälligkeit als Anspruch eigener Art in der Hand des Kostengläubigers in einen Zahlungsanspruch (Geldanspruch) verwandelt und gem § 294 EO gepfändet werden kann oder ob für den Kostengläubiger nur eine Pfändung nach § 331 EO in Betracht käme, lässt der OGH ausdrücklich offen, da der Betreibende gerade nicht Befreiungsansprüche aus den Titelverfahren exekutieren wollte sondern Ansprüche aus Kostendeckungszusagen, welche mit der betriebenen Forderung aber nicht kongruent waren.

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