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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob im Falle einer auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen abgegebenen Erb- und Pflichtteilsverzicht gestützten Erbantrittserklärung das Erbrechtsfeststellungsverfahren gem § 160 f AußStrG zu führen oder die Wirksamkeit der Verzichtserklärung als Vorfrage im streitigen Rechtsweg zu klären ist

Keine unvertretbare Ermessensüberschreitung bei Verweigerung der Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens, wenn in dem als Unterbrechungsgrund geltend gemachten Zivilprozess (Streitgegenstand dort: Unwirksamkeitserklärung und Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags wg Wegfalls der Geschäftsgrundlage) noch keine einzige Verhandlung stattgefunden hat

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 25 AußStrG, §§ 160 f AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Unterbrechung Verlassenschaftsverfahren, Erbrechtsfeststellungsverfahren, Zivilprozess, Vorfrage


GZ 4 Ob 120/13w, 27.8.2013


 


OGH: Das Verlassenschaftsgericht hat im Außerstreitverfahren mit einheitlicher Entscheidung über das Erbrecht des/der Berechtigten zu entscheiden und die übrigen Erbserklärungen abzuweisen.


 


Im Anlassfall liegen drei einander widersprechender Erbserklärungen vor. Da im Verlassenschaftsverfahren noch kein Einantwortungsbeschluss ergangen ist, hat das Verlassenschaftsgericht nunmehr im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht die von der Antragstellerin behauptete Unwirksamkeit ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts als Vorfrage des Bestands ihres Erbrechts zu prüfen.


 


Das über dieselbe Frage anhängig gemachte streitige Verfahren steht der Verweigerung der Unterbrechung nicht entgegen.


 


Gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG kann das Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist. Die Unterbrechung liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts.


 


In dem als Unterbrechungsgrund geltend gemachten Zivilprozess hat noch keine einzige Verhandlung stattgefunden. Unter diesen Umständen kann in der Verweigerung der Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens keine unvertretbare Ermessensüberschreitung erblickt werden.

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