Die Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat
§ 54 KartG
GZ 16 Ok 6/13, 07.10.2013
OGH: Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gem §§ 54 f KartG nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Die Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Zahlungspflicht richtet sich gem § 52 Abs 2 KartG nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind.
Das Verfahren hat unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens, der vorgelegten Urkunden, der Vernehmung von drei Auskunftspersonen und einer mündlichen Verhandlung einen eher geringen Aufwand erfordert. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist im Hinblick auf den ausschließlich lokalen Bezug der Sache nicht durchschnittlich, sondern vergleichsweise gering. Im Hinblick auf die weiteren Kriterien des § 54 KartG für die Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist deren Ausmittlung mit 2.000 EUR innerhalb des Rahmens von bis zu 34.000 EUR angemessen. Die finanzielle Lage der Antragsgegnerin mag „äußerst angespannt“ sein, fällt aber bei Abwägung der Festsetzungskriterien im Hinblick auf die festgesetzte Höhe nicht entscheidend ins Gewicht.