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Strafrecht

OGH: Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde

Der OGH ist im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern hat vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 281 Abs 1 StPO, § 1 GRBG, § 3 GRBG


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Haftbeschwerde


GZ 11 Os 108/13m, 20.08.2013



OGH: Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das OLG - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, ist in diesem Verfahren nach stRsp die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage zu stellen.



Indem der Bf bloß den Erwägungen des OLG zum Tatverdacht eigene beweiswürdigende, dabei jedoch relevante Teile außer Acht lassende Bewertungen gegenüberstellt, vermag er weder einen Begründungsmangel aufzuzeigen noch auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts zu erwecken.

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