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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung des Namensrechts

Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen iZm Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 43 ABGB, § 16 ABGB


Schlagworte: Namensrecht, Interessenabwägung


GZ 4 Ob 162/13x, 19.11.2013


 


OGH: Eine Verletzung des Namensrechts liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloß stellt oder lächerlich macht. Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen iZm Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar.

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