Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen iZm Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar
§ 43 ABGB, § 16 ABGB
GZ 4 Ob 162/13x, 19.11.2013
OGH: Eine Verletzung des Namensrechts liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloß stellt oder lächerlich macht. Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen iZm Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar.