Die Beseitigung eines Formgebrechens, das zur Abweisung eines Grundbuchsantrags in erster Instanz führte, ist noch gleichzeitig mit der Rekurserhebung möglich, muss aber auch gleichzeitig mit dem Rekurs erfolgen
§ 82a GBG
GZ 5 Ob 162/13d, 20.09.2013
OGH: § 82a Abs 1 bis 3 GBG, worin es um die Beseitigung von Formgebrechen von Anträgen geht, die die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, richtet sich ausschließlich an das Grundbuchsgericht erster Instanz. Das Rekursgericht kann und darf daher kein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags mehr durchführen. Diese Lösung ist auch in sich schlüssig, ist doch demjenigen, dessen Antrag wegen eines Formgebrechens abgewiesen wurde, im Zeitpunkt der Rekurserhebung dieser Umstand ohnedies bekannt, sodass er weder einer Belehrung noch eines Auftrags zur Behebung des Formgebrechens bedarf.