Jene Bestimmungen der Akademien-Studienordnung BGBl II 2000/2 idF der VO BGBl II 2001/267, basierend auf dem Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG, auf die die Antragstellerin die Verleihung eines Diplomgrades stützt, wurden durch das Deregulierungsgesetz 2006 (DRG 2006) BGBl I 2006/113 aufgehoben; der von Akademien bis 30. 9. 2007 verliehene Grad war daher mangels Rechtsgrundlage kein eintragungsfähiger akademischer Grad
§ 98 GBG, § 20 GBG
GZ 5 Ob 112/13a, 06.11.2013
OGH: Die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade wird aus § 20 lit a iVm § 98 GBG abgeleitet.
§ 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung BGBl I 2009/81, somit in der geltenden Fassung, lautet:
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
Aufgrund § 66 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG) BGBl I 2006/30 gilt:
Führung von akademischen Graden
§ 66. Das Recht zur Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120...
Die Regelungen über den akademischen Grad und die Verleihung von akademischen Graden nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen von Pädagogischen Hochschulen finden sich in den Bestimmungen der §§ 64 f des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG BGBl I 2006/30 idgF). § 65a leg cit regelt die Verleihung eines akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung für Personen, die eine in den Z 1 bis 3 leg cit näher umschriebene Lehramtsausbildung nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen haben.
Jene Bestimmungen der Akademien-Studienordnung BGBl II 2000/2 idF der VO BGBl II 2001/267, basierend auf dem Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG, auf die die Antragstellerin die Verleihung eines Diplomgrades stützt, wurden durch das Deregulierungsgesetz 2006 (DRG 2006) BGBl I 2006/113 aufgehoben. Das AStG 1999 hatte erst eine Basis für die (künftige) Entwicklung von Hochschulen für pädagogische Berufe hergestellt, erst durch das Hochschulgesetz 2005 BGBl I 2006/30 war diese Entwicklung abgeschlossen.
Der von Akademien bis 30. 9. 2007 verliehene Grad war daher mangels Rechtsgrundlage kein eintragungsfähiger akademischer Grad.
Dass sich das Rekursgericht auf Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gestützt hat, die primär als Selbstbindung dieses Ministeriums für Empfehlungen über die Eintragung akademischer Grade an Passbehörden, Standesbehörden etc dienen und per se nicht rechtsverbindlich sind, ist ohne Belang.
Die im Revisionsrekurs geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Rechtslage im Vergleich zur allfälligen Eintragungsfähigkeit eines Titels „Ingenieur“ sind schon deshalb nicht stichhaltig, handelt es sich doch bei der Bezeichnung „Ingenieur/In“, abgekürzt „Ing.“, nicht um einen akademischen Grad, sondern eine verliehene bloße Standesbezeichnung, die zufolge §§ 1, 2, 5 Abs 1 Z 1 Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) BGBl I 2006/120 idgF (so auch schon das hiedurch aufgehobene Ingenieurgesetz 1990 BGBl 1990/461) zulässig ist.