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Zivilrecht

OGH: Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Ausübung von Stimmrechten in der Generalversammlung einer GmbH durch den Nachlasskurator

Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer GmbH durch einen (Verlassenschafts-) Kurator gehört nur „in der Regel“ zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die keiner gerichtl Genehmigung bedürfen; die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse ist idR nicht mit der zeitlich begrenzten Nachlassverwaltung vereinbar

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 810 ABGB, § 167 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Nachlasskurator, gerichtliche Genehmigung, Genehmigungsbedürftigkeit, Ausübung von Stimmrechten, Generalversammlung, Satzungsänderung


GZ 1 Ob 245/12d, 21.11.2013


 


OGH: Wie der OGH bereits zu 8 Ob 501/93 ausgesprochen hat, hat der Nachlasskurator den Nachlass zwar bis zur Einantwortung zu vertreten und zu verwalten, wozu auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung gehört, wenn der Nachlass Geschäftsanteile enthält. IdR wird aber mit der zeitlich begrenzten, für künftige andere Gesellschafter geführten Verwaltung des Nachlasses die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse nicht vereinbar sein, weil den Erben die Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich in der rechtl Gestaltung erhalten bleiben solle, wie sie der Erblasser besessen hatte, und sie selbst den künftigen Inhalt der gesellschaftsvertragl Regelungen bestimmen sollten. Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer GmbH durch einen (Verlassenschafts-) Kurator gehört nur „in der Regel“ zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die keiner gerichtl Genehmigung bedürfen. Maßstab für die Frage, ob ein Geschäft zum o Wirtschaftsbetrieb gehört und daher keiner verlassenschaftsgerichtl Genehmigung bedarf, sind die mit der Ausübung des Stimmrechts für die Verlassenschaft drohenden Risken sowie die Dauer und der Umfang der für die Verlassenschaft daraus entstehenden Verpflichtungen. Dies ist bes bei satzungsändernden Beschlüssen zu prüfen. Die Genehmigungsbedürftigkeit geht über die „Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen“ hinaus und erfasst auch sonstige Vertretungshandlungen, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten. Eine weitergehende Überprüfungspflicht durch das Gericht ist va deshalb gerechtfertigt, weil es ja nicht um Vertretungshandlungen des Erben selbst geht, dem im Regelfall unterstellt werden kann, er werde schon im eigenen Interesse kein ungünstiges Geschäft abschließen, und der letztlich die nachteiligen Folgen seiner Vertretungshandlungen als Gesamtrechtsnachfolger selbst zu tragen hat. IdS wird daher auch die Auff vertreten, dass die Rechte des Verlassenschaftskurators nicht so weit reichen wie die der Erben nach § 810 ABGB; er bedürfe zu außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich der gerichtlichen Zustimmung. Für Vertretungshandlungen des Kurators ist daher nicht die - auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene - Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.

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