Zwar ist die Bereitstellung der ehelichen Wohnung durch den unterhaltspflichtigen Teil auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen, allerdings nur in angemessener Weise
§ 60 EheG, § 49 EheG, § 94 ABGB
GZ 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
OGH: In der Frage der Unterhaltsverletzung vermag die Revision den Vorinstanzen keine unvertretbare Rechtsansicht nachzuweisen. Zwar ist die Bereitstellung der ehelichen Wohnung durch den unterhaltspflichtigen Teil auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen, allerdings nur in angemessener Weise. Die Höhe eines darüber hinaus zustehenden Geldunterhalts ist einzelfallabhängig, wobei im vorliegenden Fall auf das Ergebnis des zwischen den Streitteilen geführten Provisorialverfahrens verwiesen werden kann. Von einer völlig unbedeutenden und zu vernachlässigenden Differenz kann nach den Feststellungen keine Rede sein.