Der Kläger braucht die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen
§ 60 EheG, § 49 EheG, § 57 EheG
GZ 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
OGH: Wenn die Revision meint, der Ehebruch des Beklagten sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits nach § 57 Abs 1 EheG als Scheidungsgrund verwirkt gewesen, setzt sie sich in Widerspruch zu den nicht mehr anfechtbaren Sachverhaltsgrundlagen. Eine die Klagefrist auslösende Beendigung des außerehelichen Verhältnisses des Beklagten konnte überhaupt nicht festgestellt werden. Die Klägerin brauchte die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen, weil Eheverfehlungen im Zweifel nicht als verwirkt gelten.