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Zivilrecht

OGH: Im Zweifel gelten Eheverfehlungen nicht als durch Zeitablauf verwirkt

Der Kläger braucht die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen

23. 12. 2013
Gesetze:

§ 60 EheG, § 49 EheG, § 57 EheG


Schlagworte: Eherecht, Scheidung wegen Verschuldens, Klage, schwere Eheverfehlungen, Ehebruch, Scheidungsgrund, Fristablauf


GZ 8 Ob 115/13i, 29.11.2013


 


OGH: Wenn die Revision meint, der Ehebruch des Beklagten sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits nach § 57 Abs 1 EheG als Scheidungsgrund verwirkt gewesen, setzt sie sich in Widerspruch zu den nicht mehr anfechtbaren Sachverhaltsgrundlagen. Eine die Klagefrist auslösende Beendigung des außerehelichen Verhältnisses des Beklagten konnte überhaupt nicht festgestellt werden. Die Klägerin brauchte die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen, weil Eheverfehlungen im Zweifel nicht als verwirkt gelten.

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