Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend
§ 60 EheG, § 49 EheG
GZ 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
OGH: Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls. Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend.