Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung kann, wenn diesen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde lag, also offen kalkuliert wurde und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt wurde, ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist
§§ 1165 ff ABGB, § 871 ABGB
GZ 2 Ob 96/13a, 14.11.2013
OGH: Mag auch bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung dann, wenn diesen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde lag, also offen kalkuliert wurde und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt wurde, ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die alleine in Frage kommende zweite Variante des § 871 ABGB nicht vorlag, keine unvertretbare Rechtsansicht erblickt werden. Der Preis für das Außengeländer bezog sich im Kostenvoranschlag ausdrücklich auf vier Stück Geländerteile, wobei nach näherer Beschreibung des Geländers in der Folge je zwei Balkone mit jeweils bestimmter Spezifikation angeführt werden und danach der Zusatz „ca 17,2 Meter Gesamtlänge“ folgt.
Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Formulierung meinte, dass dem Beklagten bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt keineswegs „offenbar auffallen“ musste, dass sich der eingangs angegebene Preis auf eine Geländerlänge von 17,2 Meter und nur zwei Geländerteile und nicht auf alle vier bezog, und es auch nicht zwingend iSd Entscheidung 8 Ob 521/93 sei, dass der Besteller jedenfalls Verdacht schöpfen musste, bestehen dagegen keine Bedenken.