Home

Zivilrecht

OGH: Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern – zur Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen einem Verstoß gegen § 58 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 62 Abs 4 KDV und einem bei einem Verkehrsunfall eingetretenen Schaden iZm einzelnen der in § 62 Abs 4 KDV kumulativ genannten Voraussetzungen für eine höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h

Bei teleologischer Auslegung der Norm des § 62 KDV spielen die Vorschriften über die Anbringung der Aufschriften nach Z 3 und 5 keine maßgebliche Rolle für den Normzweck; sie stehen auch nicht in einem Zusammenhang mit einer geschwindigkeitsbedingt erhöhten Betriebsgefahr wegen größerer Masse und geringerer Bremsverzögerung

23. 12. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 62 KDV, § 58 KDV


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern, Rechtswidrigkeitszusammenhangs, höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit, Anbringung von Aufschriften


GZ 2 Ob 135/13m, 14.11.2013


 


OGH: Aus der Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder voraussichtlich kaum möglich ist.


 


Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs (Traktor) - im Gegensatz zu jenem des Beklagtenfahrzeugs - diese Verpflichtung eingehalten hat.


 


Gem § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ua im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: aa) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern 10 km/h; bb) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gem § 62 Abs 4 KDV 25 km/h.


 


Gem § 62 Abs 4 KDV dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 18.000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Bewilligung des Landeshauptmanns (...) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre Abmessungen und Achslasten die im § 4 Abs 6 bis 8 und im § 104 Abs 9 des KFG angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


 


„1. Der Anhänger muss eine Bremsanlage haben, die auf alle Räder wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird; diese muss auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeuges wirksam sein. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muss mindestens den Anforderungen des § 3i Abs. 4 entsprechen und dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt sein, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Bei Anhängern bis zu einem Höchstgewicht von 3.500 kg kann diese Bremsanlage auch eine Auflaufbremse sein.


 


2. Weiters muss die Bremsanlage des Anhängers so feststellbar sein, dass das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann.


 


3. Der Anhänger muss über ein Herstellerschild verfügen, aus dem wenigstens die Fahrgestellnummer, das Baujahr, das Höchstgewicht des Anhängers und die Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage (§ 3i Abs. 4 und § 3k) ersichtlich sind.


 


4. Der Anhänger muss hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten und Rückstrahlern gem § 16 Abs 1 KFG und Fahrtrichtungsanzeigern gem § 19 Abs 1 KFG ausgerüstet sein. Bei Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, dass die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, sind Fahrtrichtungsanzeiger jedoch nicht erforderlich. Bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern muss an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht sein.


 


5. Am Anhänger muss hinten vollständig sichtbar die Aufschrift '25 km' angebracht sein; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs 6 sinngemäß.“


 


Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der vom Klagsfahrzeug gezogene Anhänger (nur) die Voraussetzungen der Z 3 (Herstellerschild) und 5 (25 km-Aufschrift hinten) nicht erfüllte. Das Gespann durfte daher die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten.


 


In der Rsp des OGH wird die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV - gleich den Bestimmungen des § 58 Abs 1 Z 1 lit a, b und c KDV - als Schutznorm iSd § 1311 ABGB gesehen, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Nach dem Rechtssatz RS0065757 zielt die in § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung.


 


Die Entscheidung 2 Ob 270/08g hatte ebenfalls den Zusammenstoß zwischen einem Traktor und einem Pkw zum Gegenstand. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben, weil der Frage der vom Traktorgespann einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit (10 oder 25 km/h) entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme und dazu ausreichende Feststellungen fehlten. Möge auch die Vermeidung der Gefahr durch unkontrolliertes Ausbrechen eines technisch einfachen Anhängers oder durch Verlängerung des Bremswegs bei einfachen Bremsvorrichtungen primäres Ziel der Regelung des § 58 KDV, insbesondere dessen Abs 1 Z 2 lit a sein, beinhalteten diese Bestimmungen aber zumindest auch die Hintanhaltung der Gefahren aus der erhöhten Geschwindigkeit allgemein.


 


Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Norm und nicht das Motiv, das zur Erlassung der Verordnung geführt hat. Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. Soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst.


 


Die hier in Rede stehenden Voraussetzungen für eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 25 km/h (anstatt 10 km/h) gem § 62 Abs 4 KDV sind einerseits technischer (sicherheitsrelevanter) Natur, wie jene nach den Z 1 und 2 (Bremsanlage) sowie Z 4 (Beleuchtung etc), andererseits kommt ihnen bloß „deklarative“ (nicht sicherheitsrelevante) Bedeutung zu, wie der Aufschrift nach Z 5 und nach Z 3 (Herstellerschild).


 


Bei teleologischer Auslegung der Norm des § 62 KDV spielen die Vorschriften über die Anbringung der Aufschriften nach Z 3 und 5 keine maßgebliche Rolle für den Normzweck. Sie stehen auch nicht in einem Zusammenhang mit einer geschwindigkeitsbedingt erhöhten Betriebsgefahr wegen größerer Masse und geringerer Bremsverzögerung. Gerade der Ablauf des gegenständlichen Unfalls (Frontalzusammenstoß) lässt jeglichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Bestimmungen nach § 58 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 62 Abs 4 KDV wegen des Fehlens des Herstellerschilds und der Geschwindigkeitsaufschrift und den eingetretenen Schäden vermissen. Es besteht daher im hier gegebenen Fall kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Vorschriften über die höchst zulässige Betriebsgeschwindigkeit und den durch den Unfall eingetretenen Schäden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at