Eine Absicht, das Fahrzeug in Betrieb nehmen zu wollen, lässt sich aus der schlichten Weigerung, den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen, noch nicht ableiten
§ 58 StVO
GZ 2011/02/0306, 20.11.2013
VwGH: Anhand der Aktenlage und der von der belBeh getroffenen Feststellungen lässt sich nicht erkennen, dass der Bf bei der Amtshandlung Anstalten gemacht hätte, sein Fahrzeug in Betrieb nehmen zu wollen, wobei sich eine solche Absicht aus der schlichten Weigerung des Bf, den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen, noch nicht ableiten lässt. Ferner fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Bf beim Lenken eines Fahrzeuges in einem gegen § 58 Abs 1 verstoßenden Zustand "auf frischer Tat" angetroffen worden wäre, wurde doch das vorgeworfene aggressive Verhalten erst bei der dem Lenken nachfolgenden Amtshandlung festgestellt.