Nachbarn können eine Überschreitung von Baufluchtlinien dann geltend machen, wenn sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden; benötigt der Bauwerber eine Genehmigung der Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes, so sind Nachbarrechte bereits im Verfahren zur Genehmigung dieser Abweichung geltend zu machen; wesentliche Abweichungen dürfen nicht genehmigt werden
§ 69 BO, § 134 BO, § 134a BO
GZ 2010/05/0066, 23.07.2013
Der Bauwerber hat für die Errichtung eines Einfamilienhauses die hintere Baufluchtlinie mit einer Fläche von rund 46 m² überschritten. Das Bauvorhaben wurde in erster Instanz bewilligt. Dagegen erhob der seitliche Grundstücksnachbar Berufung. Die zweite Instanz gab der Berufung mit der Begründung statt, dass eine Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie um rund 46 m² keine bloß unwesentliche Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes ist und daher eine solche Abweichung nicht genehmigt werden kann. Dagegen erhob der Bauwerber Beschwerde an den VwGH mit der Begründung, die Berufungsbehörde habe den Gegenstand des Berufungsverfahrens überschritten, weil dieser durch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, so weit sie in der Berufung geltend gemacht wurden, begrenzt ist.
VwGH: Die mitbeteiligte Partei ist unstrittig Nachbarin iSd § 134 BO. Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht aber nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gem § 69 BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektivöffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gem § 69 BO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.
Ein Mitspracherecht als Nachbar wird der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf § 69 BO demnach nur insoweit zuteil, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Der Einleitungssatz des § 134a Abs 1 BO "sofern sie ihrem (gemeint: der Nachbarn) Schutze dienen" schränkt die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte insofern ein, als trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht nicht eingegriffen wird.
Die Argumentation der belBeh ist zutreffend. Im vorliegenden Fall beträgt die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie - von den Bf unbestritten - 3,50 m auf einer Länge von 10,00 m sowie ca 2,80 m auf einer Länge von 4,10 m. Hinzu tritt, dass die Abweichung der Baufluchtlinie nicht nur einen Teil der Front in Anspruch nimmt, sondern die gesamte projektierte hintere Frontlänge von 14,10 m betrifft, wobei sich die maximal vorgesehene Überschreitung der Baufluchtlinie von 3,50 m über mehr als zwei Drittel der hinteren Gebäudefront erstreckt. Damit kann der belBeh nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass keine bloß unwesentliche Abweichung von den Bauvorschriften gegeben ist.