Ausführungen zu den Festnahmegründen
§ 35 VStG, § 82 SPG
GZ 2011/02/0306, 20.11.2013
VwGH: Es fehlt im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten, dass die gegenständliche Festnahme auf § 35 Z 1 oder 2 VStG gestützt werden könnte; Z 3 leg cit fordert jedoch neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wird, fehlt es aber hinsichtlich der allenfalls in Frage kommenden Übertretung des § 82 Abs 1 SPG an Feststellungen darüber, dass durch das aggressive Verhalten des Bf eine Amtshandlung konkret behindert wurde; nach der Aktenlage sind hiefür ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben, sodass die Festnahme nicht auf eine Übertretung dieser Bestimmung gestützt werden konnte.
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gründe für eine Festnahme des Bf nach § 35 Z 3 VStG vermögen daher nicht hinreichend und nachvollziehbar darzulegen, dass diese Festnahme gesetzeskonform war. Es ist auch nicht zu ersehen, dass im vorliegenden Fall allenfalls weitere Übertretungen der StVO oder des KFG, die nach den Feststellungen der belBeh gesondert zur Anzeige gebracht wurden, eine geeignete Grundlage für eine Festnahme nach § 35 Abs 3 VStG bilden konnten.