Sind auf dem Rückschein und auf der Verständigung über die Hinterlegung verschiedene Tage als Beginn der Abholfrist angegeben, so beginnt die Abholfrist mit dem auf der Verständigung angegebenen Tag; der auf dem Rückschein angegebene Tag hat jedoch die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit für sich
§ 17 Abs 3 ZustG
GZ 2013/11/0188, 17.10.2013
VwGH: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, mit welchem Tag das bei der Post hinterlegte Straferkenntnis als zugestellt gilt. Gemäß § 17 Abs 3 erster und zweiter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Nach stRsp ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.
Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die belBeh aufgrund des Zustellnachweises (Rückschein) entsprechend dem dort angebrachten Vermerk des Zustellorganes den 26. März 2013 als Tag der erstmaligen Bereithaltung des hinterlegten Straferkenntnisses zur Abholung annehmen durfte, solange der Bf dazu keine gegenteiligen Beweise anbot. Aktenkundig ist, dass die belBeh dem Bf die Verspätung seiner Berufung vorgehalten hat. In seiner Stellungnahme an die belBeh hat der Bf nicht vorgebracht, dass sich aus der an der Abgabestelle zurückgelassenen Verständigung über die Hinterlegung ein anderer Tag als der 26. März 2013 als Tag der erstmaligen Bereithaltung des hinterlegten Straferkenntnisses zur Abholung ergeben habe. Dieses Vorbringen erfolgt vielmehr erstmals in der Beschwerde und kann daher zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht berücksichtigt werden.