Home

Verfahrensrecht

VwGH: Kein Erfordernis einer mündlichen Verhandlung

Eine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art 6 EMRK kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und ausschließlich Rechtsfragen oder hochtechnische bzw ziemlich technische Fragen aufgeworfen sind

18. 12. 2013
Gesetze:

Art 6 EMRK, § 39 Abs 2 Z 6 VwGG


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Absehen von einer mündlichen Verhandlung, Rechtsfragen, technische Fragen


GZ 2012/06/0221, 03.10.2013



Die Bf haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.



VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" iSd EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.



Der EGMR hat dargelegt, dass der Bf grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies iZm Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.


Der EGMR hat in Weiterführung seiner bisherigen Jud dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.



Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Jud des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher iSd § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at