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Verfahrensrecht

OGH: Anspruch aufhebende Tatsachen im Exekutionsverfahren

Mit dem Einwand allein, der Stifter sei verstorben und habe seine unvererbliche Stifterstellung verloren, kann ein Erlöschen des eingeklagten Anspruchs auf Vorlage von Prüfberichten nicht begründet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, anspruchsaufhebende Tatsachen

GZ 3 Ob 169/07k, 16.08.2007
OGH: Im Exekutionsverfahren ist vor der Exekutionsbewilligung die materielle Richtigkeit und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels nicht zu prüfen. Nachträglich entstandene, den Anspruch aufhebende Tatsachen kann der Verpflichtete nur mit Oppositionsklage geltend machen. Mit dem Einwand allein, der Stifter sei verstorben und habe seine unvererbliche Stifterstellung verloren, kann ein Erlöschen des eingeklagten Anspruchs auf Vorlage von Prüfberichten nicht begründet werden. Die Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Rechtsweg (§ 35 EO) zu klären.

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