Die mit den Beschlüssen angeordnete Aufteilung von Teilen des Vermögens wirkt in der Rechtssphäre des ehemals Betroffenen nachteilig fort, zumal sie den Anschein einer materiellen Berechtigung der anteiligen Vermögensempfängerin für sich hat; dessen Beschwer kann daher nicht schon damit verneint werden, dass der Vollzug dieser Anordnungen bereits „faktisch“ erfolgt sei
§ 133 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, § 120 AußStrG, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
GZ 5 Ob 164/13y, 20.09.2013
OGH: Nach § 133 AußStrG, der auch in Sachwaltschaftssachen anzuwenden ist, hat das Pflegschaftsgericht zum Wohl des Betroffenen gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Solche Anordnungen sind, wie generell im Verfahren außer Streit ergangene Entscheidungen, der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte. Die mit den genannten Beschlüssen angeordnete Aufteilung von Teilen des Vermögens wirkt in der Rechtssphäre des ehemals Betroffenen nachteilig fort, zumal sie den Anschein einer materiellen Berechtigung der anteiligen Vermögensempfängerin für sich hat. Dessen Beschwer kann daher nicht schon damit verneint werden, dass der Vollzug dieser Anordnungen bereits „faktisch“ erfolgt sei. Dem Revisionsrekurswerber kann damit ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung seiner Rechtsmittel nicht abgesprochen werden, mag auch ein allfälliger Herausgabeanspruch auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgen sein.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.